IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Lukas über die Beschwerde des Z F, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 26. Juli 2021, GZ: SJF/SH, betreffend Leistung der Sozialhilfe zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem Oö. SOHAG zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision zuläss... mehr lesen...