IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Zeinhofer über die Beschwerde des T O O, geboren am x, StA Nigeria, vertreten durch x, x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22.11.2021, GZ: BA-4-AEG/62345, betreffend Aufenthaltstitel nach dem NAG zu Recht: I. Aus Anlass der Beschwerde wird Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids ersatzlos aufgehoben. II. Im Übrigen wird die Besch... mehr lesen...