Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem bekämpften Straferkenntnis verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe wegen eines Verstoßes gegen § 193 Abs. 7 MinroG. 2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15.06.2018, in der ausgeführt wird, das bekämpfte Straferkenntnis sei dem Beschwerdeführer am 17.05.2018 am Postamt hinterlegt worden. 3. Mit Schriftsatz vom 27.06.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die... mehr lesen...