Entscheidungsdatum
18.02.2019Norm
AVG §32 Abs2 Satz1Spruch
W219 2199669-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen das Straferkenntnis der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 15.05.2018, GZ BMWFW-63.199/0019-III/6a/2017, betreffend eine Übertretung des § 193 Abs. 7 MinroG, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Straferkenntnis verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe wegen eines Verstoßes gegen § 193 Abs. 7 MinroG.
2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15.06.2018, in der ausgeführt wird, das bekämpfte Straferkenntnis sei dem Beschwerdeführer am 17.05.2018 am Postamt hinterlegt worden.
3. Mit Schriftsatz vom 27.06.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor und übermittelte die Akten des Verwaltungsverfahrens.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in einem Schreiben vom 01.02.2019 dem Beschwerdeführer vor, es gehe vorläufig davon aus, dass die mit 15.06.2018 datierte und mit Einlaufstempel der belangten Behörde vom selben Tag versehene Beschwerde verspätet sei und aus diesem Grund voraussichtlich zurückzuweisen sein werde. Aus dem Verwaltungsakt ergebe sich, dass das angefochtene Straferkenntnis dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung auf dem Postamt zugestellt wurde, wobei als Beginn der Abholfrist der 17.05.2018 angegeben werde. In der Beschwerde habe der Beschwerdeführer auch selbst angegeben, dass ihm das Verwaltungsstraferkenntnis am 17.05.2018 auf dem Postamt hinterlegt worden sei. Eine Beschwerde sei jedoch innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der belangten Behörde einzubringen.
5. Der Beschwerdeführer machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, mit Eingabe vom 14.02.2019 Gebrauch. Er führte aus, seine Beschwerde sei am 15.06.2018 von einem Abteilungsleiter bei der belangten Behörde persönlich anstandslos entgegengenommen worden. "Die Zeit zwischen Beginn der Abholfrist (am 17.05.2018) und der Einreichung der Beschwerde (am 15.06.2018)" erscheine ihm "in formaler Hinsicht fristkonform".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung auf dem Postamt zugestellt. Es war ab Donnerstag, dem 17.05.2018, zur Abholung bereit.
Der Beschwerdeführer brachte die Beschwerde am Freitag, dem 15.06.2018, bei der belangten Behörde durch persönliche Übergabe ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Sie sind unstrittig.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag, an dem sie zur Abholung bereit gehalten werden, als zugestellt. Das bekämpfte Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung auf dem Postamt zugestellt und war ab dem 17.05.2018, einem Donnerstag, abholbereit. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Donnerstags vier Wochen später, also mit Ablauf des 14.06.2018.
Die am 15.06.2018 bei der belangten Behörde durch persönliche Übergabe eingebrachte Beschwerde war daher gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.
Ob die weiteren Prozessvoraussetzungen vorliegen, kann bei diesem Ergebnis dahinstehen.
3.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfiel gemäß § 44 Abs.
2 VwGVG ("... wenn ... die Beschwerde zurückzuweisen ist ...").
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da sie aufgrund einer eindeutigen Rechtslage ergeht.
Schlagworte
Beschwerdefrist, Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W219.2199669.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019