Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als Verlassenschaftskurator der Verlassenschaft nach E. D. und damit als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass im südwestlichen Bereich des Werkes II in Vomperbach auf den Gst. 1788, 1789, 1790, 1792 und 3608/4 sowie 1764/1, alle KG Vomp, zumindest in der Zeit von Anfang September 2001 bis 28.08. und 29.08.2002 Abbautätigkeiten zur Gewinnung grundeigener mi... mehr lesen...