TE UVS Tirol 2003/02/17 2002/14/207-1

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Veröffentlicht am 17.02.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn E. D., 6134 Vomp, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 15.10.2002, Zl SB-6-2002-OBE, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 360,--, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als Verlassenschaftskurator der Verlassenschaft nach E. D. und damit als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass im südwestlichen Bereich des Werkes II in Vomperbach auf den Gst. 1788, 1789, 1790, 1792 und 3608/4 sowie 1764/1, alle KG Vomp, zumindest in der Zeit von Anfang September 2001 bis 28.08. und 29.08.2002 Abbautätigkeiten zur Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe stattfanden, obwohl eine Bergbauberechtigung hiefür nicht vorgelegen habe.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 193 Abs 1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl I Nr 38/1999 idF BGBl I Nr 21/2002 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.800,--, Ersatzarrest 7 Tage, verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.

 

Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 16.10.2002 zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben, die sich ausschließlich gegen die Höhe der Bestrafung richtet. In dieser wird vorgebracht, dass § 19 Abs 2 VStG vorsehe, dass die Behörde die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden habe. Dementsprechend habe die Behörde bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Bei der Strafbemessung habe die Behörde lediglich Erschwerungsgründe aufgezählt, so wurde zB die unbefugte Ausübung von Bergbautätigkeiten als schwerwiegendstes Unrecht beurteilt, angeblich nach herrschender Meinung. Dem sei entgegen zu halten, dass das Mineralrohstoffgesetz weitaus schwerwiegendere Verwaltungsübertretungen vorsehe. So wenn zB die Verwaltungsübertretung unter besonders gefährlichen Umständen begangen wurde oder Menschen verletzt oder getötet wurden (§ 193 Abs 3 MinroG). Bei der erfolgten Abbautätigkeit sei eine solche Gefährdung niemals gegeben gewesen. Ganz im Gegenteil. So liegen die Abbaufelder in einer Schottergrube und sei durch den Abbau überhaupt kein Schaden eingetreten. Rechtslehre oder Rechtsprechung, wonach die unbefugt ausgeübte Bergbautätigkeit tatsächlich die Verwaltungsübertretung mit dem schwerwiegendsten Unrechtsgehalt darstelle, sei im gegenständlichen Straferkenntnis nicht zitiert worden. Gänzlich unberücksichtigt seien geblieben offenkundige bzw vorhandene Milderungsgründe. Der Beschuldigte habe bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt und liegen keine einschlägigen Vormerkungen im Strafregister vor. Wie erwähnt, sei trotz vollendeter Tat kein Schaden herbeigeführt worden. Der Beschuldigte habe die ihm vorgeworfenen Abbautätigkeiten nie bestritten, vielmehr habe er sich mehrfach ? zuletzt in seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 27.09.2002 ? dazu bekannt. Dass der Beschuldigte den unbefugten Abbau nicht bestritten habe, sei auch von der Behörde festgestellt worden. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Strafe in der Höhe von Euro 1.800,-- sei angesichts des Strafrahmens

von maximal Euro 3.600,-- unverhältnismäßig hoch. Insbesondere da ? wie oben ausgeführt ? die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Spezialpräventive Gründe, die es erfordern würden, eine derart hohe Strafe zu verhängen, liegen nicht vor, da der Beschuldigte ? wie von der Behörde festgestellt wurde, in der Besprechung vom 25.09.2002 selbst erklärt habe, dass der Abbau nunmehr bis zum Vorliegen einer Bewilligung eingestellt werde. Es werde der Antrag gestellt, den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gemäß § 21 VStG mit Bescheid zu ermahnen, da das Verschulden des Beschuldigten geringfügig sei und die Folgen der Übertretung unbedeutend; in eventu die Höhe der Strafe auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß zu reduzieren.

 

Vom Berufungswerber wird nicht bestritten, dass auf dem Gst. 1788, 1789, 1790, 1792 und 3608/4 sowie 1764/1, alle KG Vomp, in der Zeit von Anfang September 2001 bis zum 28.08./29.08.2002 Abbautätigkeiten zur Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe stattgefunden haben, obwohl eine Bergbauberechtigung hiefür nicht vorgelegen ist. Von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Schwaz erging am 04.09.2002 ein Bescheid, wonach jegliche Schottergewinnung im südwestlichen Bereich des Werkes II in Vomperbach auf den Gst. 1764/1, 1788, 1789, 1790, 1792 und 3608/4, alle KG Vomp, unverzüglich einzustellen und jegliche Bergbautätigkeit bis zur rechtkräftigen Genehmigung eines Genehmigungsbetriebsplanes zu unterlassen ist. Aus der geologischen Stellungnahme vom 29.08.2002 von Frau MMag. Michaela Tr.r lässt sich entnehmen, dass auf den im Spruch des Straferkenntnisses genannten Parzellen erhebliche Gewinnungs- und Abbautätigkeiten sowie Deponierungsarbeiten betreffend Schotter vorgenommen wurden. Dem Berufungswerber war bekannt, dass es für die dort vorgenommenen Tätigkeiten keine behördliche Bewilligung gibt, sodass als Schuldform von Vorsatz auszugehen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass durch die nicht gerechtfertige Abbautätigkeit ein erheblicher vermögensrechtlicher Vorteil erwirtschaftet wurde, was bei der Strafbemessung ebenfalls zu berücksichtigen ist. Dieser Vorteil übertrifft die Höhe der verhängten Strafe bei weitem.

 

Nach § 193 Abs 1 Mineralrohstoffgesetz können Geldstrafen bis zu Euro 3.600,-- verhängt werden. Von der Erstbehörde wurde der Strafrahmen lediglich zu 50 % ausgeschöpft, sodass die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht betrachtet werden kann. Ergänzend wäre noch zu bemerken, dass das strafbare Verhalten sich von Anfang September 2001 bis zum 28.08. bzw 29.08.2002 erstreckte, somit fast ein Jahr andauerte, was bei der Strafbemessung gleichfalls zu berücksichtigen ist.

 

Aus vorgenannten Gründen kann der Berufung gegen die Strafhöhe nicht stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Abbautätigkeiten, Gewinnung, Strafbemessung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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