Rechtssatz: Auch bei der Vorschreibung bergbehördlicher Sicherheitsmaßnahmen nach § 179 Abs 2 MinroG geht es um die Aufstellung eines Verhaltensmaßstabes, dessen Verletzung mit Strafe sanktioniert ist und um die Schaffung von allenfalls auch vollstreckbaren Verpflichtungen. Dementsprechend gelten auch für bergbehördliche Vorschreibungen nach § 179 Abs 2 MinroG die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aus rechtsstaatlichen Erwägungen entwickelten Anforderungen an die Bestimmtheit ... mehr lesen...