Auch bei der Vorschreibung bergbehördlicher Sicherheitsmaßnahmen nach § 179 Abs 2 MinroG geht es um die Aufstellung eines Verhaltensmaßstabes, dessen Verletzung mit Strafe sanktioniert ist und um die Schaffung von allenfalls auch vollstreckbaren Verpflichtungen. Dementsprechend gelten auch für bergbehördliche Vorschreibungen nach § 179 Abs 2 MinroG die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aus rechtsstaatlichen Erwägungen entwickelten Anforderungen an die Bestimmtheit behördlicher Vorschreibungen. Insbesondere ist es daher nicht ausreichend, wenn eine Sicherheitsmaßnahme nach § 179 Abs 2 MinroG dem Verpflichteten ein Ziel vorgibt, ohne näher zu konkretisieren, wie dieses Ziel erreicht werden kann, wenn zur Zielerreichung mehrere Möglichkeiten offen stehen.
Durch die Sicherheitsmaßnahme 2. des Bescheides vom 04 11 2002 sollte die Standfestigkeit der Böschung hergestellt werden und der Wasserabfluss auf die Gemeindestraße verhindert werden. Nach Aussage des sachverständigen Zeugen kommen jedoch zur Erreichung dieser Ziele mehrere Möglichkeiten in Betracht. Neben einer einfachen ?Verflachung? der Böschung kann auch in der Böschung eine ?Etage? angelegt werden. Ferner kommt noch die Errichtung einer Stützschüttung am Fuße der Böschung in Betracht. Die Lenkung des Wasserabflusses kann durch die entsprechende Zurücknahme der Geländekante auf Grund der Verflachung ermöglicht werden. Es stehen allerdings auch noch andere, wenn gleich unverhältnismäßigere Wege zur Verfügung (zB Errichten eines Drainagegrabens im Zwischenraum zwischen Straße und Geländekante oder die Verlegung eines Drainagerohres in diesem Zwischenraum).
Die im Punkt 2. des Bescheides vom 04 11 2002 vorgeschriebene Sicherheitsmaßnahme lässt daher offen, welches Verhalten vom Verpflichteten zur Zielerreichung zu setzen ist und entspricht daher nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an behördliche Vorschreibungen. Ihre Verletzung ist daher nicht im Verwaltungsstrafverfahren sanktionierbar.