Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als zur Vertretung nach außen Berufene (Geschäftsführerin) der C GesmbH die Kommunalsteuer für die den Dienstnehmern der in Wien gelegenen Betriebsstätte gewährten Arbeitslöhne für die Monate Jänner bis Mai 1994 in der Höhe von S 1.142,-- bis 12. Jänner 1995 nicht gezahlt und nicht erklärt und hiedurch die Kommunalsteuer fahrlässig verkürzt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 11 des Kom... mehr lesen...
Begründung: "1. Sie haben die Kommunalsteuer für die den Dienstnehmern der in Wien gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens Hans K gewährten Arbeitslöhne für den Monat November 1995 in der Höhe von S 1.774,-- bis zum Fälligkeitstag, das war der 15. Dezember 1995, nicht gezahlt. 2. Sie haben die Kommunalsteuer für die den Dienstnehmern der in Wien gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens Hans K gewährten Arbeitslöhne für den Monat Dezember 1995 in der Höhe von S 1.695,-- bis zum Fälligkei... mehr lesen...