Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: "1) MA 4/5-08/03203/1997 2) MA 4/5-08/03204/1997 3) MA 4/5-08/03205/1997 Sie haben es als Masseverwalter der H-GesmbH unterlassen, die Kommunalsteuer für die den Dienstnehmern der in Wien gelegenen Betriebsstätte gewährten Arbeitslöhne für den Monat 1) April 1997, 2) Mai 1997, 3) Juni 1997 in der Höhe von 1) S 3.725,--, 2) S 2.672,--, 3) 4.343,-- zu berechnen und bis zum Fälligkeitstag, nämlich am 1) 15.05.1997, 2) 16.06.1997, 3)... mehr lesen...