Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehend wiedergegebener Sachverhalt vorgeworfen: ?Sie haben als gemäß § 9 Abs 1 VStG satzungsgemäß nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ des XY-Vereines in I., XY-Straße, im Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.2000 eine kommunalsteuerpflichtige Bruttolohnsumme von Euro 441.927, 89 nicht erklärt und die darauf entfallende Kommunalsteuer von Euro 13.257,84 nicht entrichtet bzw die Kommunalsteuer um diesen Bet... mehr lesen...