TE UVS Tirol 2004/11/23 2004/15/101-2

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Veröffentlicht am 23.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn M. K., XY, O., Kroatien, vertreten durch die RAe Dr. S. V. und Dr. H. W., XY-Gasse, S., gegen das Straferkenntnis der Stadt Innsbruck, Magistratsabteilung IV, vom 10.05.2004, Zl IV 4325/2002, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehend wiedergegebener Sachverhalt vorgeworfen:

 

?Sie haben als gemäß § 9 Abs 1 VStG satzungsgemäß nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ des XY-Vereines in I., XY-Straße, im Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.2000 eine kommunalsteuerpflichtige Bruttolohnsumme von Euro 441.927, 89 nicht erklärt und die darauf entfallende Kommunalsteuer von Euro 13.257,84 nicht entrichtet bzw die Kommunalsteuer um diesen Betrag verkürzt.?

 

Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Kommunalsteuergesetz begangen und wurde über ihn gemäß § 243 TLAO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben. In dieser Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Prüfbericht der Magistratsabteilung dem Berufungswerber unbekannt sei. Weiters sei mit der Geschäftsführung Herr R. H. beauftragt gewesen und damit sei die Verantwortung gemäß § 9 Abs 2 VStG auf Herrn R. H. übergegangen. Keine der inkriminierenden Handlungen trage die Unterschrift des Berufungswerbers und diese seien deshalb rechtswidrig gewesen, da finanzielle Dinge die Gegenzeichnung des Präsidenten bedürfen. Der Berufungswerber habe allerdings von diesen Zahlungen keine Kenntnis gehabt und seien diese Zahlungen vom Berufungswerber auch nicht genehmigt geworden. Für jene Zahlungen, die ohne Gegenzeichnung des Präsidenten vorgenommen worden seien, hätte Herr R. H. als Manager und Geschäftsführer des Vereines XY die entsprechende Kommunalsteuer erklären und abführen müssen. Daher werde der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

Dieser Berufung kommt Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist.

 

Gemäß § 31 Abs 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- oder Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörenden Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Gemäß § 11 Abs 2 Kommunalsteuergesetz ist vom Unternehmen für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauf folgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.

 

Die Abgabenverkürzung ist ein Erfolgsdelikt. Das Tatbild ist dabei auf die Herbeiführung eines Erfolges, der Verkürzung der Abgabe entweder durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen abgestellt. Mit der Verkürzung ist der Erfolg eingetreten, das Delikt nicht nur vollendet, sondern auch beendet (siehe VwGH vom 15.09.1995, Zl 93/17/0299).

 

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies ? unabhängig davon, dass die Beträge der Verkürzung der Kommunalsteuer nach der jeweiligen Fälligkeit monatlich aufzugliedern wären ? dass der Fälligkeitstag der Kommunalsteuer für den letzten Monat ? Dezember 2000 ? der 15. Jänner 2001 war und an diesem Tag an die Gemeinde die Kommunalsteuer entrichtet hätte werden müssen. Das es sich hier um ein Erfolgsdelikt handelt, das mit der Verkürzung vollendet ist, hätten dann gerechnet ab diesem Zeitpunkt innerhalb eines Jahres eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt werden müssen. Dies ist jedoch von Seiten der Erstbehörde nicht geschehen.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Da innerhalb der Verjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fälligkeit, monatlich, aufzugliedern, Erfolgsdelikt, Verkürzung, vollendet, ab, diesem, Zeitpunkt, Verfolgungshandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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