Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft x vom ******** 2001, 3-****-01, wurde über den Beschuldigten K S wegen einer Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO gemäß § 366 Abs 1 GewO eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von S 500,-- auferlegt. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung wie folgt zur Last gelegt. ?Sie haben al... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Gemäß § 1 Abs 1 Kraftfahrliniengesetz 1952 (KflG 1952) ist Kraftfahrlinienverkehr die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Der Kraftfahrlini... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 8 Abs.1 des Kraftfahrliniengesetzes (BGBl. Nr. 265/1952, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 819/1994) ist der Konzessionsinhaber u.a. zum Betrieb der Konzession unter den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessionsbedingungen verpflichtet. Nach § 16 Abs.1 dieses Gesetzes ist ein Verstoß oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Um den Anforderungen nach § 44a Z1 VStG gerec... mehr lesen...