Die mitbeteiligte Partei ist Inhaberin der Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie S - O - S und der Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie A - U - K - A. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der mitbeteiligten Partei für diese Kraftfahrlinien Haltestellen gemäß § 26 Abs. 1 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz, BGBl. Nr. 206/1954, festgelegt und genehmigt. Der Beschwerdeführer ist ebenfalls Inhaber von Konzessionen für Kraftfahrlinien im betreffenden Gebiet. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm: AVG §8;KflG 1952 §15 Z3;KflGDV 01te 1954 §26 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/03/0175 B 20. September 1989 RS 1 Stammrechtssatz Mit der in § 26 Abs 1 KflDV für die Festsetzung der Haltestellen angeordneten mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung soll (bloß) sichergestellt werden (Hinweis E 24.10.1969, 0... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm: AVG §8;KflG 1952 §15 Z3;KflGDV 01te 1954 §26 Abs1;
Rechtssatz: Mit der in § 26 Abs 1 KflDV für die Festsetzung der Haltestellen angeordneten mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung soll (bloß) sichergestellt werden (Hinweis E 24.10.1969, 0887/69), dass die von der Haltestellenanordnung berührten öffentlichen Int... mehr lesen...