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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Mit der in § 26 Abs 1 KflDV für die Festsetzung der Haltestellen angeordneten mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung soll (bloß) sichergestellt werden (Hinweis E 24.10.1969, 0887/69), dass die von der Haltestellenanordnung berührten öffentlichen Interessen Berücksichtigung finden, wobei aber auch die Mitwirkung der nach dieser Bestimmung zur mündlichen Verhandlung beizuziehenden Stellen auf ein Anhörungsrecht beschränkt ist und ihnen ein darüber hinausgehendes rechtliches Interesse an der Festlegung der Haltestellen und damit die Stellung einer Partei in einem diesbezüglichen Verfahren nicht eingeräumt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030175.X01Im RIS seit
25.01.2007Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012