Index: 50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm: KflG 1952 §10;
Rechtssatz: Es ist dem Inhaber einer Kraftfahrlinienkonzession nicht verwehrt, mit der Durchführung von Fahrten einen Mietwagenunternehmer zu beauftragen (vgl. § 3 Abs 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes idF BGBl. Nr. 486/1981) oder die Führung des Betriebes der Kraftfahrlinie mit Zustimmung der Konzessionsbehörde einem Dritten zu übertragen. ... mehr lesen...