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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
KflG 1952 §10;Rechtssatz
Es ist dem Inhaber einer Kraftfahrlinienkonzession nicht verwehrt, mit der Durchführung von Fahrten einen Mietwagenunternehmer zu beauftragen (vgl. § 3 Abs 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes idF BGBl. Nr. 486/1981) oder die Führung des Betriebes der Kraftfahrlinie mit Zustimmung der Konzessionsbehörde einem Dritten zu übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030257.X02Im RIS seit
11.07.2001