Rechtssatz: Dem Begriff "jedermann" im § 1 Abs 1 zweiter Satz des Kraftfahrliniengesetzes ist das Verständnis zuzuordnen, dass ein Kraftlinienverkehr nur dann betrieben wird, wenn er für jedermann, ohne Einschränkung auf eine bestimmte Benützergruppe, zugänglich ist. Die Benützung für "jedermann" ist dann nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte Wintersportler kostenlos im Rahmen eines Schibusverkehrs im Rahmen bestehender Verträge so beförderte, dass er den Schibus grundsätzlich nach dem P... mehr lesen...