RS UVS Kärnten 2002/03/19 KUVS-K2-1168/6/2001

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Rechtssatz

Dem Begriff "jedermann" im § 1 Abs 1 zweiter Satz des Kraftfahrliniengesetzes ist das Verständnis zuzuordnen, dass ein Kraftlinienverkehr nur dann betrieben wird, wenn er für jedermann, ohne Einschränkung auf eine bestimmte Benützergruppe, zugänglich ist. Die Benützung für "jedermann" ist dann nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte Wintersportler kostenlos im Rahmen eines Schibusverkehrs im Rahmen bestehender Verträge so beförderte, dass er den Schibus grundsätzlich nach dem Postkurs führte, auf der jeweiligen Fahrt zur Talstation zwar Gäste bei den einzelnen Stationen aufnahm, diese aber erst bei der Talstation aussteigen ließ, sowie umgekehrt Fahrgäste lediglich bei der Talstation aufnahm und diese nach Bedarf bei den jeweiligen Haltestellen wieder aussteigen ließ. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Kraftfahrlinie, Kraftfahrlinienkonzession, Benutzergruppe, Schibusverkehr, Postbus, Talstation, Gäste, Wintersportler, Fahrgäste, Haltestellen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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