B e g r ü n d u n g : Die Klägerin ist kirgisische Staatsangehörige. Sie stellte in Österreich einen Asylantrag und besitzt eine bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens gültige vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG 1997 vom 31. 7. 2003. Das Asylverfahren der Klägerin ist noch nicht beendet; es ist derzeit eine Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 2. 3. 2007 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Nach der Geburt ihrer Tochter Ja... mehr lesen...