Norm: ElWOG §25 Abs9GWG §23
Rechtssatz: Nach der - zwingenden - Bestimmung des § 25 Abs 9 ElWOG ist das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Anlage angeschlossen ist. § 25 ElWOG definiert den Begriff des Systemnutzungstarifs nicht, sondern setzt diesen voraus. Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass es sich dabei um behördlich festgelegte Preise handelt... mehr lesen...