Norm
ElWOG §25 Abs9Rechtssatz
Nach der - zwingenden - Bestimmung des § 25 Abs 9 ElWOG ist das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Anlage angeschlossen ist. § 25 ElWOG definiert den Begriff des Systemnutzungstarifs nicht, sondern setzt diesen voraus. Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass es sich dabei um behördlich festgelegte Preise handelt, die die Netzbetreiber für die Systemnutzung verlangen dürfen. Die Tarife knüpfen an den Anschluss der Anlage an. Sie sind entfernungsunabhängige Punkttarife, die nicht vom Verbindungsweg zwischen dem Erzeuger und dem Entnehmer abhängen. Ihre Höhe ist von den individuellen vertraglichen Beziehungen unabhängig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122533Im RIS seit
13.10.2007Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012