IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.10.2022, Zl. *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die einmonatige Entziehung der Lenkberechtigung für alle Klassen 10 Tage nach Zustellung des gegenständlichen Erkenntnis... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.04.20222, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (LVwG-2022/13/1395), und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.04.2022, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung (L... mehr lesen...