Norm: ABGB §19ABGB §1295 Ia6ABGB §1304 BIIbStVO §4StVO §97 Abs5
Rechtssatz: Verfolgungshandlungen Privater können in erlaubter Selbsthilfe erfolgen, falls - wie etwa bei Fahrerflucht - staatliche Hilfe zu spät käme und die Grenzen der Selbsthilfe beachtet werden. Die Vermeidung von bei der Verfolgung eines fahrerflüchtigen unbekannten Lenkers eintretenden Schäden ("Verfolgungsschäden") ist vom Schutzzweck des § 4 StVO noch umfasst. Ein Mitversc... mehr lesen...