RS OGH 1996/9/19 2Ob2264/96x, 4Bkd1/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §19
ABGB §1295 Ia6
ABGB §1304 BIIb
StVO §4
StVO §97 Abs5

Rechtssatz

Verfolgungshandlungen Privater können in erlaubter Selbsthilfe erfolgen, falls - wie etwa bei Fahrerflucht - staatliche Hilfe zu spät käme und die Grenzen der Selbsthilfe beachtet werden. Die Vermeidung von bei der Verfolgung eines fahrerflüchtigen unbekannten Lenkers eintretenden Schäden ("Verfolgungsschäden") ist vom Schutzzweck des § 4 StVO noch umfasst. Ein Mitverschulden des Geschädigten ist auch bei sogenannten Verfolgungsschäden denkbar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2264/96x
    Entscheidungstext OGH 19.09.1996 2 Ob 2264/96x
    Veröff: SZ 69/214
  • 4 Bkd 1/09
    Entscheidungstext OGH 30.11.2009 4 Bkd 1/09
    Auch; nur: Selbsthilfe ist nur dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104188

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten