Norm
ABGB §19Rechtssatz
Verfolgungshandlungen Privater können in erlaubter Selbsthilfe erfolgen, falls - wie etwa bei Fahrerflucht - staatliche Hilfe zu spät käme und die Grenzen der Selbsthilfe beachtet werden. Die Vermeidung von bei der Verfolgung eines fahrerflüchtigen unbekannten Lenkers eintretenden Schäden ("Verfolgungsschäden") ist vom Schutzzweck des § 4 StVO noch umfasst. Ein Mitverschulden des Geschädigten ist auch bei sogenannten Verfolgungsschäden denkbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104188Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010