Norm: StVO §97
Rechtssatz: Die Absicht, Organe der Straßenaufsicht bei Ausübung ihrer verkehrspolizeilichen Befugnisse über die Berechtigung zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges in Irrtum zu führen, umfaßt auch die Absicht, den durch sie repräsentierten Staat in einem bestimmten Fall in seinem sohin konkretisierten Recht zu schädigen, einen ungeprüften Kraftfahrer gemäß diesen Bestimmungen vom Verkehr auszuschließen. Entscheidu... mehr lesen...