Norm
StVO §97Rechtssatz
Die Absicht, Organe der Straßenaufsicht bei Ausübung ihrer verkehrspolizeilichen Befugnisse über die Berechtigung zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges in Irrtum zu führen, umfaßt auch die Absicht, den durch sie repräsentierten Staat in einem bestimmten Fall in seinem sohin konkretisierten Recht zu schädigen, einen ungeprüften Kraftfahrer gemäß diesen Bestimmungen vom Verkehr auszuschließen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0075509Dokumentnummer
JJR_19731107_OGH0002_0130OS00070_7300000_002