Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben am 28.09.1995 um 12.50 Uhr in Wien, E-gasse als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-78 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" ("Ladezone"), ohne eine Ladetätigkeit vorzunehmen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 24 Abs 1 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) Gemäß § 99 ... mehr lesen...