Begründung: Am 10. 8. 1999 um 2 Uhr 10 geriet die Klägerin als Lenkerin ihres PKWs im Kreuzungsbereich zweier Bundesstraßen in Tulln in eine Wasseransammlung auf der Fahrbahn mit einer Tiefe von etwa 60 bis 80 cm, deren tiefste Stelle jedoch rund 1,5 m betrug. Das über den Luftansaugstutzen des PKWs angesaugte Wasser verursachte schließlich einen Motorschaden, der die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug unmöglich machte. Die Klägerin begehrte den Zuspruch von 59.752,10 S sA und brachte vo... mehr lesen...
Norm: StVO §43 Abs1 litaStVO §44bStVO §96
Rechtssatz: Verkehrsbeschränkungen, die ihre Rechtsgrundlage im § 43 Abs 1 a StVO finden, sind ganz anders geartet, als die Vorkehrungen, die § 44 b StVO vor Augen hat, ist doch die Ermächtigung in der letztgenannten Bestimmung für Fälle unvorhersehbar auftretender Notwendigkeit gedacht und ermächtigt daher die in Abs 1 angeführten Organe zur Erlassung unaufschiebbarer Verkehrsbeschränkungen. § 43 Abs 1... mehr lesen...