Norm: ABGB §1311 IIbStVO §48 Abs5StVO §91 Abs3StVO §91 Abs4
Rechtssatz: Aus § 48 Abs 5, 91 Abs 3 und 4 StVO ergibt sich die Absicht des Gesetzgebers, durch Schaffung von gewissen Sturzräumen im Anschluß an die Fahrbahn der Gefahr von Verletzungen bei Verkehrsunfällen durch das Aufprallen von Fahrzeugen, die von der Fahrbahn abgekommen sind, oder von Personen, die aus Fahrzeugen herausgeschleudert wurden, an Gegenstände in unmittelbarer Nähe des... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbABGB §1320 B2BStG §21 Abs1BStG §21 Abs2StVO §91 Abs4
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 21 BStG 1971 und des § 91 Abs 4 StVO dienen nicht dem Schutz der Straßenbenützer vor dem aus Einfriedungen ausbrechenden Weidevieh; sie sollen vielmehr die Verletzung und Gefährdung der Straßenbenützer durch die Einfriedung (insbesondere Sichtbehinderung) bzw durch den elektrisch geladenen Weidezaun (insbesondere beim Abkommen von der Str... mehr lesen...