Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
Aus § 48 Abs 5, 91 Abs 3 und 4 StVO ergibt sich die Absicht des Gesetzgebers, durch Schaffung von gewissen Sturzräumen im Anschluß an die Fahrbahn der Gefahr von Verletzungen bei Verkehrsunfällen durch das Aufprallen von Fahrzeugen, die von der Fahrbahn abgekommen sind, oder von Personen, die aus Fahrzeugen herausgeschleudert wurden, an Gegenstände in unmittelbarer Nähe des Fahrbahnrandes entgegenzuwirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0027704Dokumentnummer
JJR_19800122_OGH0002_0020OB00194_7900000_005