Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §84;StVO 1960 §90 Abs3;StVO 1960 §90;
Rechtssatz: Bewirken die beabsichtigten Montagearbeiten (Tafel mit Schriftzug der Raststätte) aufgrund des Verkehrsaufkommens eine nicht unerhebliche Verkehrsbeeinträchtigung, so ist jedenfalls dann eine Bewilligung nach § 90 StVO 1960 nicht zu erteilen, wenn für das Anbringen einer Werbung auch eine Bewilligung nach § 84 StV... mehr lesen...