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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84;Rechtssatz
Bewirken die beabsichtigten Montagearbeiten (Tafel mit Schriftzug der Raststätte) aufgrund des Verkehrsaufkommens eine nicht unerhebliche Verkehrsbeeinträchtigung, so ist jedenfalls dann eine Bewilligung nach § 90 StVO 1960 nicht zu erteilen, wenn für das Anbringen einer Werbung auch eine Bewilligung nach § 84 StVO 1960 erforderlich wäre, eine solche Bewilligung aber (noch) nicht erteilt wurde, zumal erst nach Vorliegen einer derartigen Ausnahmegenehmigung für die beabsichtigte Werbung Art und Umfang der erforderlichen Bauarbeiten iSd § 90 Abs. 3 StVO 1960 beurteilt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009020099.X02Im RIS seit
18.06.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013