IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. ****, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.7.2018, Zl. **** betreffend Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und dem Führerscheingesetz (FSG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen 2. Der Beschwerdeführer ha... mehr lesen...