TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/10 LVwG-2018/22/1705-6

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Entscheidungsdatum

10.10.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Führerscheingesetz

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §9 Abs1a
FSG 1997 §37

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. ****, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.7.2018, Zl. **** betreffend Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und dem Führerscheingesetz (FSG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen, das sind zu Spruchpunkt 1. Euro 240,-- und zu Spruchpunkt 2. Euro 160,--, sohin insgesamt Euro 400,-- zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: 28.4.2018 um 21:48 Uhr

Tatort:          Gemeinde X, Adresse 2, Richtung Kreuzung W B ****

Fahrzeug(e): PKW ****

1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,60 mg/l.

2. Sie haben das angeführte KFZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte KFZ fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Landespolizeidirektion Z, Bescheid vom 6.2.2108, ****.“

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO

2. § 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

Gemäß:

Ersatzfreiheitsstrafe:

1. 1.200

2. 800

§ 99 Abs 1a StVO

§ 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 4 Z 1 FSG

10 Tage

15 Tage 9 Stunden

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis hat Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, darin jedoch nicht vorgebracht, inwiefern die Bestrafung für die vorgehaltenen Delikte zu Unrecht erfolgt sein sollte.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete daher folgendes, mit 7.8.2018 datiertes Schreiben an den Beschwerdeführer:

„Sehr geehrter AA,

Sie haben mit Eingabe vom 16.7.2018 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.7.2018, **** wegen Übertretungen nach der StVO und dem FSG Beschwerde erhoben. Über diese Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG sind unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und weiters das Begehren anzuführen. In Ihren weitwendigen Ausführungen, die in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall vom 28.4.2018 stehen, bringen Sie nicht ansatzweise vor, warum die Bestrafung für die vorgehaltenen Delikte zu Unrecht erfolgt sein sollte. Einerseits wurde Ihre Atemluft mit einem geeichten Alkomaten überprüft und ergab diese Messung einen Alkoholgehalt Ihrer Atemluft von 0,6 mg/l! Weiters haben Sie jedenfalls ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein, ein Fahrzeug gelenkt und gehen daher Ihre diesbezüglichen Beteuerungen ins Leere.

Im Übrigen ist auf die Ausführungen in der polizeilichen Anzeige vom 3.5.2018 zu verweisen, wonach Sie ungeachtet des Versuches der Polizei, Sie anzuhalten, mehrmals Gas gegeben haben und in Schlangenlinien davongefahren sind. Erst auf Höhe der BB-Tankstelle in X konnten Sie angehalten werden. Während der polizeilichen Amtshandlung haben sie sich offenkundig sehr unkooperativ und aggressiv verhalten. Sie haben lt. Polizei lautstark herumgeschrien und sind – offenkundig aufgrund Ihrer Alkoholisierung – herumgetorkelt und sind sogar zu Boden gefallen. Ihr Versuch, die gesamte Angelegenheit herunterzuspielen und sich selbst in ein besonders gutes Licht zu rücken, steht sohin in eklatantem Widerspruch zu den Angaben der Polizei.

Sie werden nunmehr gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, Ihre Beschwerde insofern zu begründen, als konkret darzulegen ist, warum die Bestrafung aus Ihrer Sicht nicht mit der Rechtsordnung in Einklang zu bringen ist. Hiefür wird Ihnen eine Frist von zwei Wochen vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet eingeräumt. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Wird dem Verbesserungsauftrag nicht bzw nicht rechtzeitig entsprochen, führt dies zur Zurückweisung Beschwerde.

Sollte sich Ihre Beschwerde jedoch allein auf die Bekämpfung der Strafhöhe beziehen, wird Ihnen schon jetzt mitgeteilt, dass die Behörde zu Spruchpunkt 1. lediglich die Mindeststrafe nach § 99 Abs 1a StVO (Strafrahmen Euro 1200 bis Euro 4400) und zu Spruchpunkt 2. eine Strafe verhängt hat, die nur unwesentlich über der Mindeststrafe nach § 37 Abs 1 und 4 FSG (Mindeststrafe Euro 726 für das Lenken eines KFZ, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde) liegt.“

Im Antwortschreiben vom 22.8.2018 bestreitet der Beschwerdeführer, wiederum in einer weitwendigen Art und Weise und z.T. abschweifend die Taten.

Zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.9.2018 ist der Beschwerdeführer, ohne sich ausreichend zu entschuldigen, nicht erschienen (vgl. den Aktenvermerk über ein Telefonat des Sekretariats mit dem Beschwerdeführer am Verhandlungstage um 14:42 Uhr). Bei dieser mündlichen Verhandlung wurden beide amtshandelnden Polizeibeamten als Zeugen einvernommen. Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den Eichschein des gegenständlichen Alkomaten vom 19.7.2017.

 

II.      Sachverhalt:

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer AA, geb. ****, Adresse 1, Z, lenkte am 28.4.2018 um 21:48 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** auf der B ****, Gemeinde X, Adresse 2, Richtung Kreuzung W. Dabei befand sich der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,60 mg/l. Überdies lenkte er dieses Fahrzeug, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein. Seine Lenkberechtigung betreffend die Klassen AM, A1, A2, A und B wurde ihm nämlich von der Landespolizeidirektion Z mit Bescheid vom 6.2.2018, GZ ****, jedenfalls für die hier maßgebliche Tatzeit, entzogen.

III.     Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer konnte den Vorhalten in der polizeilichen Anzeige kein einziges zwingendes Argument entgegenhalten. Vielmehr lenkt er ständig von den eigentlichen Übertretungen ab, um weitwendig auf andere Umstände hinzuweisen. Auch seine ergänzende Eingabe vom 22.8.2018 strotzt geradezu von Argumenten, die mit den eigentlichen Taten nicht im Zusammenhang stehen. Parteienfreundlich ausgelegt, kann diese Eingabe jedoch dahingehend interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die Taten nicht begangen. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist er, ohne sich zeitgerecht und entsprechend begründet zu entschuldigen, nicht erschienen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nun keinerlei Bedenken, sich vollinhaltlich den Angaben in der polizeilichen Anzeige und den entsprechenden Aussagen der amtshandelnden Polizeibeamten anzuschließen. Der durchgeführte Alkomattest mit dem geeichten Alkomaten selbst war, wie auch die beiden Polizeibeamten vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausgesagt haben, unbedenklich und ging klaglos vonstatten.

Für das erkennende Gericht besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit der polizeilichen Anzeige und die Aussagen der Polizeibeamten vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in Zweifel zu ziehen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände die beiden Zeugen veranlasst haben sollten, den Beschwerdeführer in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal sie im Falle einer bewusst falschen Anzeigenerstattung mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müssten. Schließlich ist es den beiden Polizeibeamten als Organe der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass sie verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermögen. Beide Zeugen haben überdies in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und erweckten in keiner Phase der Einvernahme den Anschein, den Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen.

Zusammenfassend steht sohin für das erkennende Gericht unzweifelhaft fest (und wurde ja auch vom Beschwerdeführer nie konkret bestritten), dass er zum Tatzeitpunkt im angeführten Ausmaß alkoholisiert war. Ebenfalls steht unzweifelhaft fest, dass er über keine Lenkberechtigung verfügte. Diese wurde ihm ja seitens der Landespolizeidirektion mit dem oben zitierten Bescheid entzogen.

IV.      Rechtsgrundlagen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 idF BGBl I 2017/68 (StVO), lauten wie folgt:

„§ 5

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]

§ 99

[…]

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

[…]“

Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2017/15 (FSG) sind ebenfalls von Belang:

§ 37

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[…]

(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

         1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

         2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

[…]“

V.       Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer die zur Last gelegten Taten begangen hat. Er lenkte ein Fahrzeug, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 0,60 mg/l betrug und er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war, zumal diese ihm zuvor von der zuständigen Behörde entzogen wurde.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat. Vorsätzlich handelt nämlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Davon ist aufgrund des hohen Alkoholgehaltes und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer wusste, dass seine Lenkberechtigung entzogen ist, auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelasteten Taten in objektiver und in subjektiver Hinsicht begangen.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Annahme der Behörde, die wirtschaftlichen Verhältnisse seien als ausreichend anzusehen, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Es ist daher jedenfalls von einer durchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation auszugehen.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist als erheblich einzustufen, zumal die missachteten Bestimmungen in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dienen. Beim Verschulden war – wie erwähnt - von Vorsatz auszugehen. Mildernd war aufgrund mehrerer, wenngleich nicht einschlägiger, Verwaltungsübertretungen nichts zu werten. Im Übrigen hat die belangte Behörde bei Spruchpunkt 1. lediglich die Mindeststrafe und bei Spruchpunkt 2. eine Strafe verhängt, die nur unwesentlich über der Mindeststrafe nach § 37 Abs 1 und 4 FSG (Mindeststrafe Euro 726 für das Lenken eines KFZ, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde) liegt, sodass sich weitere Ausführungen zu Strafbemessung erübrigen. Die verhängten Strafen sind jedenfalls schuld- und tatangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

Alkoholisierung; keine Vorbringen in der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.22.1705.6

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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