Norm: StVO 1960 §9 Abs2StVO 1960 §76 Abs4
Rechtssatz: Ein Verzicht eines Fußgängers, auf sein Vorrecht nach § 9 Abs 2 StVO ist nur anzunehmen, wenn er durch ein völlig unmißverständliches Verhalten des Fußgängers zum Ausdruck kommt, ganz sicher und unzweifelhaft ist, wie etwa, wenn der Fußgänger bei der Annäherung eines Fahrzeuges am Gehsteig stehen bleibt, ohne Unsicherheit zu zeigen, von der Fahrbahn wieder auf den Gehsteig zurücktritt oder ... mehr lesen...