Begründung: Unstrittig ist, daß der Berufungswerber das fahruntüchtig gewordene KFZ auf der Fahrbahn vor Felberstraße 1 Stg 2 abgestellt hat, sodaß es am 5.9.1990 von 7.00 bis 8.00 Uhr dort stand. Der Berufungswerber bestreitet jedoch, daß KFZ nicht gekennzeichnet zu haben. In der mündlichen Verhandlung vom 7.10.1991 wurde die Änderung der Verantwortung des Berufungswerbers verlesen (5.3.1991: erstmalige Behauptung der Kennzeichnung durch "Pannendreieck", 26.4.1991: Gefahrenzeichen "Ander... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Kennzeichnung eines auf der Fahrbahn stehenden fahrunfähigen Kfz reicht es auch im Stadtgebiet nicht aus, ein Pannendreieck im Kfz zu hinterlegen. Schlagworte Verfolgungshandlung, Gleichgültigkeit, Nicht zur Kenntnis nehmen, Durchstreichen einer Anlastung mehr lesen...