TE UVS Wien 1991/10/07 03/13/647/91

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Veröffentlicht am 07.10.1991
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Betreff

Der BW war mit Straferkenntnis bestraft worden, weil er ein fahrunfähig gewordenes Kfz auf der Fahrbahn abgestellt hatte und diesen Gegenstand (Verkehrshindernis) nicht durch das Gefahrenzeichen "andere Gefahren" gekennzeichnet hatte. Er wendete dagegen im wesentlichen ein, daß diese Verpflichtung nur auf Freilandstraßen gelte. Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Einzelmitglied Dr Bachler über die Berufung des Herrn V vom 7.5.1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Wieden, vom 2.5.1991, Zahl Cst 4584/W/90, wegen Übertretung des §89 Abs1 StVO 1960, entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat:

"Sie, Herr V, haben am 4.9.1990 von 07.00 Uhr  bis 08.00 Uhr in Wien 15, Felberstraße 1 Stg 2 als Verfügungsberechtigter über das dem Kennzeichen nach bestimmte KFZ das fahrunfähige KFZ auf der Fahrbahn abgestellt und diesen Gegenstand (Verkehrshindernis) nicht durch das Gefahrenzeichen "Andere Gefahren" gekennzeichnet" und die Strafnorm "§99 Abs2 litd" zu lauten hat.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §64 Abs2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 120,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Unstrittig ist, daß der Berufungswerber das fahruntüchtig gewordene KFZ auf der Fahrbahn vor Felberstraße 1 Stg 2 abgestellt hat, sodaß es am 5.9.1990 von 7.00 bis 8.00 Uhr dort stand. Der Berufungswerber bestreitet jedoch, daß KFZ nicht gekennzeichnet zu haben.

In der mündlichen Verhandlung vom 7.10.1991 wurde die Änderung der Verantwortung des Berufungswerbers verlesen  (5.3.1991: erstmalige Behauptung der Kennzeichnung durch "Pannendreieck", 26.4.1991:

Gefahrenzeichen "Andere Gefahren" im PKW deutlich sichtbar). Der Zeuge Sch gab an, daß sich bei der Einholung des ggst Kfz zur Reparatur mit Sicherheit ein Pannendreieck unter der Heckscheibe befand, auf der Straße nahm er kein Gefahrenzeichen "andere Gefahren" oder ein weiteres Pannendreick wahr. Der Zeuge hat seine Angaben im Hinblick auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage gemacht. Da diese Angaben klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind, wurde ihnen im Gegensatz zu den Angaben des Berufungswerbers, der ein Interesse daran hat, sein Verhalten so zu schildern, daß er straffrei bleibt und der auch nicht der Wahrheitspflicht unterliegt, gefolgt. Es steht somit fest, daß ein Gefahrenzeichen "andere Gefahren" weder im noch außerhalb des fahrunfähigen Kfz des Bw aufgestellt war.

Zur rechtlichen Beurteilung:

 

Der Oberste Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein betriebsunfähiges KFZ ein Verkehrshindernis im Sinne des §89 Abs1 StVO ist (zB OGH 8.6.1972, 20b 181/72, ZVR 1973/87).

§89 Abs1 hat den Zweck, Verkehrshindernisse so zu kennzeichnen, daß andere Verkehrsteilnehmer rechtzeitig gewarnt werden. Er fordert zur Kennzeichnung ausdrücklich in jedem Fall die Verwendung des Gefahrenzeichens "Andere Gefahren" im Gegensatz zu

§89 Abs2 StVO. Daher gelten für dessen Anbringung die §§49 und 50 StVO. Nach keiner die Anbringung regelnden Gesetzesstelle ist es zulässig, das Gefahrenzeichen im Verkehrshindernis selbst anzubringen, sondern es wird eine (wenn auch variable) Entfernung vor dem Hindernis aus Sicht des ankommenden Verkehrs verlangt. Selbst wenn man nach der mehrfach geänderten Verantwortung des Berufungswerbers vollinhaltlich seinen letzten Angaben folgen würde, ergibt sich aus Obigem, daß das KFZ nicht in einer dem §89 Abs1 StVO entsprechenden Weise gekennzeichnet wurde. Da der Berufungswerber nach dem festgestellten Sachverhalt nicht einmal ein Gefahrenzeichen, sondern nur ein "Pannendreieck" im KFZ hinterlegte, kommt noch dazu, daß er sich eines nach §89 Abs1 StVO nicht zulässigen Mittels bediente.

Die Kennzeichnung darf nur entfallen, wenn die Gegenstände am Straßenrand gelagert wären, und zwar so, daß niemand gefährdet oder behindert wird. Nach der Begriffsbestimmung der Straße im §2 Abs1 Zif1 StVO ergibt sich, daß der Straßenrand der Felberstraße von dem der Fahrbahn abgewandten Gehsteigseite gebildet wird. Befindet sich daher ein Gegenstand wie hier auf der Fahrbahn, kann diese Ausnahme nie zum Tragen kommen, da einem auf der Fahrbahn befindlichen Gegenstand "Gefährdung oder Behinderung" begriffsimmanent sind.

Die Rechtsansicht des Berufungswerbers, daß die Anzeigepflicht nur auf Freilandstraßen gelte, trifft nicht auf §89 Abs1 StVO, sondern auf Abs2 zu, der aber nicht Verfahrensgegenstand ist. Die Einwendung, das KFZ wäre nicht bei Dunkelheit gestanden ist unverständlich, hätte dies gem §89 Abs1 StVO (Wort:"und") doch nur die zusätzliche Absicherung durch Lampen erfordert. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Änderung im Spruch diente lediglich der genaueren Anpassung an die gesetzlichen Bestimmungen.

Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit.

Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich beträchtlich. Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, hätte der Berufungswerber doch zur Vorfallszeit ein provisorisches Gefahrenzeichen "andere Gefahren" aus Pappe anfertigen können.

Die Strafe ist im untersten Bereich des gesetzlichen  Strafrahmens bemessen, sodaß die Nichtbewertung der vielfachen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sowie die nichterfolgte Einschätzung der Einkommens-, Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten aufgrund der Nichtbekanntgabe trotz Aufforderung vom 12.4.1991 sich ausschließlich zu Gunsten des Berufungswerbers auswirkten und bei deren Berücksichtigung eine höhere Strafe zu verhängen gewesen wäre, ist der Berufungswerber doch aufgrund des

 

Berufes Rechtsanwalt mit überdurchschnittlichem Einkommen und Vermögen einzuschätzen.

Sorgepflichten konnten mangels jeden Anhaltspunktes keine angenommen werden.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 des VStG.

Schlagworte
Verfolgungshandlung, Gleichgültigkeit, Nicht zur Kenntnis nehmen, Durchstreichen einer Anlastung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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