Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 2007 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7, 7a und 8 StVO Kostenersatz für die Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines Kraftfahrzeuges vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "Recht, ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 89 Abs. 2 lit. a und Abs. 7, 7a und 8 StVO bestra... mehr lesen...