Norm: StVO §89 Abs5
Rechtssatz: Das durch Straßenverhältnisse und Witterungsverhältnisse erzwungene Anhalten eines Fahrzeuges ist als Betriebsstörung zu werten. Entscheidungstexte 2 Ob 340/65 Entscheidungstext OGH 25.11.1965 2 Ob 340/65 Veröff: ZVR 1966/183 S 184 Schlagworte SW: Auto European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIStVO §89 Abs2StVO §89 Abs5
Rechtssatz: Aus den Geboten der Abs 2 und 5 des § 89 StVO, die Blockierung eines Fahrstreifens durch ein unbeleuchtetes Fahrzeug den auf dem Fahrstreifen herannahenden Fahrzeugen unverzüglich anzuzeigen, und ein Fahrzeug, das wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortsetzen kann, von der Fahrbahn ehestens zu entfernen, kann nicht geschlossen werden, daß der Lenker des eine Gefahrenquelle bilde... mehr lesen...