RS OGH 1963/10/29 11Os159/63, 2Ob47/65

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Veröffentlicht am 29.10.1963
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Norm

ABGB §1304 BI
StVO §89 Abs2
StVO §89 Abs5

Rechtssatz

Aus den Geboten der Abs 2 und 5 des § 89 StVO, die Blockierung eines Fahrstreifens durch ein unbeleuchtetes Fahrzeug den auf dem Fahrstreifen herannahenden Fahrzeugen unverzüglich anzuzeigen, und ein Fahrzeug, das wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortsetzen kann, von der Fahrbahn ehestens zu entfernen, kann nicht geschlossen werden, daß der Lenker des eine Gefahrenquelle bildenden havarierten Fahrzeuges nicht daneben in jeder anderen zumutbaren Weise zu Verringerung der durch ihn verursachten Gefahr beitragen müsse.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 159/63
    Entscheidungstext OGH 29.10.1963 11 Os 159/63
    Veröff: ZVR 1964/69 S 94
  • 2 Ob 47/65
    Entscheidungstext OGH 04.03.1965 2 Ob 47/65

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0027515

Dokumentnummer

JJR_19631029_OGH0002_0110OS00159_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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