Begründung: I.1. In ihrer auf Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG gestützten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kostenpflichtig festzustellen, daß sie durch ihre Festnahme um 15.55 Uhr des 24.6.1995 durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien (in Vollziehung der StVO als Organe des Bundeslandes Wien) in Wien, B-gasse/Ecke I-gasse und ihre nachfolgende Anhaltung bis 17.28 Uhr, des gleichen Tages, im Wachzimmer Am H, im verfassungsges... mehr lesen...