Rechtssatz: Wegweiser zu einer Baustelle, welche das Firmenlogo verwenden, haben in der Regel jedenfalls auch einen Werbezweck. Im konkreten Fall war der Wegweiser nicht bei der letzten Kreuzung bzw Zufahrt zur Baustelle angebracht, sondern etwas weiter entfernt an einer stärker befahrenen Straße. Es stand daher offenkundig der Werbezweck im Vordergrund. Der Umstand, dass ein derartiger Baustellenwegweiser das Auffinden der Baustelle für die Lieferanten erleichtert und daher auch im Intere... mehr lesen...