Wegweiser zu einer Baustelle, welche das Firmenlogo verwenden, haben in der Regel jedenfalls auch einen Werbezweck. Im konkreten Fall war der Wegweiser nicht bei der letzten Kreuzung bzw Zufahrt zur Baustelle angebracht, sondern etwas weiter entfernt an einer stärker befahrenen Straße. Es stand daher offenkundig der Werbezweck im Vordergrund.
Der Umstand, dass ein derartiger Baustellenwegweiser das Auffinden der Baustelle für die Lieferanten erleichtert und daher auch im Interesse der Verkehrssicherheit liegt, begründet bei Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen die Bewilligungsfähigkeit des konkreten Wegweisers, bedeutet jedoch nicht, dass dieser bewilligungsfrei aufgestellt werden könnte.
Verantwortlich für die Werbung ist in der Regel jenes Unternehmen, in dessen wirtschaftlichen Interesse die Werbung angebracht wurde und nicht jene Person, welche die Werbung konkret angebracht hat.