Rechtssatz: Das Anbringen eines Schildes in der Größe von 2 m x 40 cm an einer Liegenschaft wo ein Betrieb sein Lager und Büro etabliert hat, fällt nicht unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO. Aufhebung und Einstellung. Schlagworte Innenwerbung, Betriebsstätte mehr lesen...