Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 28.07.2004 zu Zahl VK-22804-2003 wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 04.09.2003, um 18.00 Uhr, in W.-E., auf der Gemeindestraße, auf Höhe der Einfahrt zum Haus Nr XY, mit Ihrem Cousin einen Viehtrieb mit 6 Stück Großvieh, auf der gesamten Fahrbahn bergwärts durchgeführt, obwohl das Vieh auf der rechten Fahrbahnseite getrieben und von einer angemessenen Zahl Treiber begleitet werden m... mehr lesen...