IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des AA in Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.08.2016, Geschäftszahl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten 1. und 2. sowie zu 4. und 5. als unbegründet abgewiesen. Zu Spruchpunkt 3. wird der Beschwerde ... mehr lesen...