Entscheidungsdatum
13.12.2017Index
90/01 Straßenverkehrsrecht;Norm
StVO 1960 §8 Abs4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des AA in Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.08.2016, Geschäftszahl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten 1. und 2. sowie zu 4. und 5. als unbegründet abgewiesen. Zu Spruchpunkt 3. wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00 auf Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 40,00 (zu den Spruchpunkten 1., 2., 4. und 5. jeweils Euro 10,00) zu leisten. Zu Spruchpunkt 3. werden die Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 10,00 neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 27.02.2016 um 02:33 Uhr
Tatort: im Gemeindegebiet von X, Adresse 2 (auf dem dortigen Gehsteig)
Fahrzeug(e): PKW der Marke VW Caravelle, Farbe schwarz, mit dem amtlichen Kennzeichen ****
Unternehmer/Zulassungsbesitzer: BB, X
Sie
1) haben einen Gehsteig durch Befahren benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs. 4 Z. 1 bis 3 leg.cit nicht vorlagen.
Der Gehsteig wurde beim Eintreffen der Polizeistreife in Längsrichtung befahren.
2) haben einen Gehsteig durch Abstellen eines Fahrzeuges benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs. 4 Z. 1 bis 3 leg.cit nicht vorlagen.
Das Fahrzeug wurde auf einem Gehsteig abgestellt.
3) sind als Lenker zum angeführten Zeitpunkt mit angeführten Kraftfahrzeug an der obgenannten Örtlichkeit aufgefahren, obwohl in der Gemeinde X mit Verordnung vom 17.12.2014, GZl: 120/2014/12, Standplätze nach § 96 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf.
Beim oben angeführten Ort handelt es sich nicht um einen Taxistandplatz im Sinne der obgenannten Verordnung.
4) haben im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausgenommen Ladetätigkeit von 11-15 Uhr und 17.30-09 Uhr“ gehalten.
Es wurde keine Ladetätigkeit Ihrerseits durchgeführt.
5) haben das Kraftfahrzeug auf einem Gehsteig abgestellt und dadurch einen Fußgänger an der Benützung eines Gehsteiges gehindert.
Der Fußgänger musste auf die Fahrbahn ausweichen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1) § 8 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)
2) § 8 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)
3) § 16 Abs. 1 und § 22 TPBO iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 GelverkG
4) § 24 Abs. 1 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)
5) § 24 Abs. 1 lit.o Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):
Gemäß:
Ersatzfreiheitsstrafe:
1) € 50,--
2) € 50,--
3) € 250,--
4) € 40,--
5) € 40,--
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO
§ 15 Abs. 5 Einleitungssatz GelverkG
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO
12 Stunden
12 Stunden
48 Stunden
12 Stunden
12 Stunden
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 65,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit € 100,-- anzusetzen.
€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für .
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 495,--„
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei seiner Aussage nicht schuldig zu sein bleibe und um mündliche Vorladung ersuche. Die Aussagen der Beamten seien hauptsächlich falsch und würden nicht stimmen.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Es wurde am 27.04.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen BI CC. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Zunächst wird festgehalten, dass sich Anrainer der Adresse 4 in X bei der Polizeiinspektion X bereits mehrfach über die Verparkung der Gehsteige und Fahrbahn in der Nachtzeit, insbesondere nach 02.00 Uhr beschwerten.
Am 27.02.2016 fuhren Inspektor DD und BI CC im Zuge der Sektorstreife auf der B *** Adresse 2 in Richtung taleinwärts. Dabei konnten die Beamten feststellen, dass in X auf Höhe der Adresse 4 Haus ** auf dem dortigen Gehsteig fünf Taxifahrzeuge aufgefahren und abgestellt waren. Beim Fahrzeug des Beschwerdeführers handelt es sich um das vierte Fahrzeug in der Kolonne taleinwärts gesehen. An der Stelle, wo diese fünf Taxis abgestellt waren, ist kein Taxistandplatz. Ein Taxistandplatz befindet sich in der Nähe des Lokals DD, Adresse 3. Zu dem Zeitpunkt, als die kontrollierenden Beamten die im Spruch angeführten Übertretungen wahrgenommen haben sind Personen auf dem Gehsteig gegangen, die durch diese Taxis eine insofern behindert wurden, als sie auf die Fahrbahn ausweichen mussten. Ein Aus- und Einsteigen von Personen aus dem Taxifahrzeug des Beschwerdeführers haben die Beamten nicht wahrgenommen, auch keine allfällige Ladetätigkeit des Beschwerdeführers. Beim Eintreffen der Sektorstreife bzw als dieser hinten auf die Kolonne aufgefahren sind, begangen die Taxifahrzeuge unverzüglich damit, den Gehsteig zu verlassen. Als die Taxis weiter gefahren sind wurden von den kontrollierenden Beamten auch keine Personen wahrgenommen, welche in die Taxis hätten einsteigen wollen. Zu einer Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer kam es im Gegenstandsfall nicht, weil sämtliche Taxis dann relativ schnell weggefahren sind. Es wurden aber alle fünf Taxis, welche die Beamten festgestellt haben zur Anzeige gebracht.
Diese Feststellungen ergeben sich zum einen aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion X vom 28.02.2016, Geschäftszahl ****, in Verbindung mit der Stellungnahme des Meldungsleger vom 22.05.2016 im behördlichen Verfahren. Die Ausführungen des Meldungslegers in dieser Anzeige und der ergänzenden Stellungnahme sind schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Auch hinterließt BI CC anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck und konnte den gegenständlichen Sachverhalt wie er sich damals abgespielt hat schlüssig und nachvollziehbar schildern. Es haben sich im gesamten Verwaltungsstrafverfahren keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass BI CC als Organ der Straßenaufsicht den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belastet hätte. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht aus, dass er, nachdem seine aufgenommenen Fahrgäste über den Preis verhandelt hätten und deswegen nicht aus dem Taxi ausgestiegen seien, er den Verkehr nicht habe behindern wollen, weswegen er auf dem Gehsteig, der kein Taxistandplatz war hinaufgefahren ist und auch ca 5 Minuten dort verweilt hat. In diesem Moment werde ihn auch die Polizei gesehen haben. Insofern werden vom Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretungen zu den Spruchpunkten 1., 2. und 3. eingeräumt. Dass er zum Tatzeitpunkt dem 27.02.2016 um 02.33 Uhr im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel ausgenommen Ladetätigkeit von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.30 Uhr bis 09.00 Uhr, gehalten hat, ergibt sich ebenso aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige. Weiters wurden Fußgänger an der Benützung des Gehsteiges insofern gehindert als diese durch das abgestellte Taxifahrzeug des Beschwerdeführers auf die Fahrbahn ausweichen mussten. Im Übrigen hat der einvernommene Zeuge BI CC der entscheidenden Richterin auf seinem Handy ein Video in der Dauer von 18 Sekunden vorgespielt, auf dem man sieht, dass zum Tatzeitpunkt im gegenständlichen Bereich zahlreiche Taxis auf dem Gehsteig abgestellt waren.
Der Beschwerdeführer hat daher zweifelsfrei gegen nachfolgende Bestimmungen in objektiver Hinsicht zuwidergehandelt.
Zu Spruchpunkt 1. und 2.:
Gemäß § 8 Abs 4 ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinsel mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten. Dieses Verbot gilt nicht
1. für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen,
2. für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie
3. für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1 500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.
Zu Spruchpunkt 3.:
Gemäß § 16 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) dürfen, wenn in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 93/2009, festgesetzt worden sind, Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Abs 2 und 3 etwas anderes bestimmt.
Gemäß § 22 TPBO sind Übertretungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.
Gemäß § 15 Abs 1 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
Zu Spruchpunkt 4.:
Gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b.
Zu Spruchpunkt 5.:
Gemäß § 24 Abs 1 lit o Straßenverkehrsordnung ist das Halten und Parken verboten, wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind.
Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt, zumal zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht gelungen, weshalb er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Dem Beschwerdeführer wird fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Mildernde Umstände lagen keine vor, der Beschwerde ist bereits mehrfach strafvorgemerkt.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nach der TPBO ist unerheblich, geht es doch um eine geordnete Ausübung des Taxigewerbes. Das Verbot des Befahrens und Abstellen des Fahrzeuges am Gehsteig sowie das Halten im Halte- und Parkverbot soll sicherstellen, dass die Vorschriften sowie die Schutzinteressen der Straßenverkehrsordnung eingehalten bzw gewährleistet werden.
Als eines von mehreren Kriterien bei der Strafbemessung fließen auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in diese ein. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft vor, dass monatlich ca Euro 2.000,00 netto bei Sorgepflichten für eine Ehefrau und ein Kind im Alter von 13 Jahren ins Verdienen bringt.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmen (gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO zu den Spruchpunkten 1., 2., 4. und 5. sowie gemäß § 15 Abs 5 Z 1 GelverkG zu Spruchpunkt 3. Geldstrafen von bis zu 726,00 Euro) ergibt sich, dass die verhängten Geldstrafen zu den Spruchpunkten 1. und 2. von jeweils Euro 50,00 und zu den Spruchpunkten 4. und 5. von jeweils Euro 40,00 schuld- und tatangemessen und auch bei den vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht überhöht sind. Hinsichtlich der verhängten Geldstrafe zu Spruchpunkt 3. konnte die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von Euro 250,00 auf Euro 100,00 herabgesetzt werden.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist schon deshalb ausgeschlossen, weil
1. in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache Geldstrafen von bis zu 750,00 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis Geldstrafen von bis zu Euro 400,00, nämlich zu Spruchpunkt 1. und 2. jeweils Euro 50,00, zu Spruchpunkt 3. Euro 100,00 und zu den Spruchpunkten 4. und 5. jeweils Euro 40,00 verhängt wurden.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Martina Strele
(Richterin)
Schlagworte
Taxi; Gehsteig befahren; Halteverbot; Parkverbot; Behinderung von Fußgängern;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.13.1976.4Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018