Norm: StVO §8
Rechtssatz: 1. Ein Mopedfahrer hat auf jeden Fall eine vorhandene Nebenfahrbahn zu benützen. 2. Es trifft ihn daher, wenn er sich auf der Hauptfahrbahn aufhält, ein Mitverschulden an einem durch das Ausweichmanöver eines Kraftfahrzeuges verursachten Verkehrsunfall. Entscheidungstexte 11 Os 188/63 Entscheidungstext OGH 16.01.1964 11 Os 188/63 Veröff: ZVR 1964/146... mehr lesen...