Norm
StVO §8Rechtssatz
1. Ein Mopedfahrer hat auf jeden Fall eine vorhandene Nebenfahrbahn zu benützen.
2. Es trifft ihn daher, wenn er sich auf der Hauptfahrbahn aufhält, ein Mitverschulden an einem durch das Ausweichmanöver eines Kraftfahrzeuges verursachten Verkehrsunfall.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0073379Dokumentnummer
JJR_19640116_OGH0002_0110OS00188_6300000_001